Informationen für Jugendämter

  • Rechtliche Grundlagen

    Rechtsgrundlage der SAENA-Jugendhilfe-Einrichtung ist das SGB VIII. Für die Einrichtung liegt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vor.

    Mit dem öffentlichen Träger, Landkreis Böblingen wurden entsprechende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach §§ 78b SGB VIII getroffen.

    Unsere Einrichtung ermöglicht stationäre Erziehungshilfe (Heimerziehung) über Tag und Nacht für 8 Jugendliche oder junge Volljährige als


    a) Hilfen zur Erziehung in einem Heim nach § 34 SGB VIII

    b) Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII

    c) Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII


    Stationäre Erziehungshilfe nach §§ 34, 35a SGB VIII und nach § 41 SGB VIII erfolgt durch eine Verbindung von Alltagsleben mit schulischer, natur- und sozialpädagogischer Arbeit und therapeutischen Angeboten.

    Diese Art der Förderung und Entwicklung der jungen Menschen geschieht auf Grundlage einer Kontraktvereinbarung nach § 36 SGB VIII. Der gesetzliche Auftrag konkretisiert sich im Hilfeplan, in dem die Zielsetzungen und Maßnahmen nach dem Bedarf im Einzelfall vereinbart werden.


    Die Hilfen zielen insbesondere auf die

    • Rückkehr des jungen Menschen in die Familie (unter der Voraussetzung, dass die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbessert worden sind)
    • Fortsetzung der Hilfe in einer weiterführenden Hilfeform
    • Verselbstständigung des jungen Menschen
    • (Wieder-)Eingliederung in das Lebensumfeld

    Dies schließt schulische, berufsbildende oder berufsbegleitende Hilfen mit ein. Insbesondere soll die Hilfe den individuellen Bedürfnissen der Jugendlichen Rechnung tragen.

    Neben dem Regelangebot der Einrichtung können im Einzelfall, je nach Hilfebedarf, ergänzend individuelle Zusatzleistungen vereinbart werden.


    Zu a)

    Jugendliche können nach §34 SGB VIII in unserer Einrichtung aufgenommen werden, wenn einer oder mehrere der nachstehenden Anhaltspunkte gegeben sind:

    • Bei dem betroffenen jungen Menschen liegen Verhaltensauffälligkeiten und Anpassungsstörungen vor, die aufgrund ihrer Schwere, Dauer und Häufung eine andere Jugendhilfeleistung ausschließen.
    • Fähigkeit und Bereitschaft zu einer Veränderung der Erziehungsbedingungen im derzeitigen Lebensumfeld können nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden.
    • Die Beziehung der Eltern zu ihrem Kind ist erheblich belastet.
    • Die Prognose im Hinblick auf eine zeitnahe Verbesserung der Situation von Eltern und Familie ist ungünstig
    • Ein Wechsel des Milieus in Hinblick auf die innerfamiliäre Situation oder auf das soziale Umfeld erscheint für den jungen Menschen notwendig und geeignet.
    • Die bisherigen erzieherischen Bezugspersonen sind ohne Kompensationsmöglichkeit durch das unmittelbare soziale Umfeld ausgefallen.
    • Die Hilfe ist auf längere Zeit angelegt.
    • Die soziale Integration in eine Gruppe erscheint grundsätzlich möglich und ist bedarfsgerecht.

    Zu b)

    Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII kann in unserer Einrichtung dann gewährt werden, wenn eines oder mehrere der nachfolgenden Merkmale zutreffend sind:

    • Der junge Erwachsene benötigt aufgrund seiner individuellen Situation weitere Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung, da der Stand der Entwicklung deutlich unterhalb des in diesem Lebensalter allgemein erreichten Entwicklungsniveaus liegt.
    • Der Grad der Selbständigkeit ist derzeit nicht altersgemäß.
    • Die Möglichkeiten zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung sind nicht gegeben und werden sich auch in der nächsten Zeit nicht schnell erreichen lassen.
    • Der Stand der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung ist nicht hinreichend und bedarf der intensiven Unterstützung / Förderung.
    • Die Beziehungen zur sozialen Umwelt sind gestört oder störanfällig, wodurch das Leben in gesellschaftlichen Zusammenhängen deutlich beeinträchtigt ist.
    • Der junge Mensch hat noch nicht die Fähigkeit, den Anforderungen des täglichen Lebens gewachsen zu sein.

    Zu c)

    Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, wenn 

    1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

    2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.


    Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Gesetzes sind Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

    Ist die Abweichung der seelischen Gesundheit oder die drohende seelische Abweichung durch eine entsprechende medizinisch-psychiatrische Stellungnahme festgestellt, so erbringen wir sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe als auch die Aufgaben des erzieherischen Bedarfs.

    Die nachfolgend genannten Störungsbilder bringen oft einen Anspruch nach § 35a mit sich, obwohl nicht jede Symptomatik automatisch mit einer Teilhabe-Beeinträchtigung verbunden ist. Dazu zählen insbesondere: Psychische Störungen oder Verhaltensauffälligkeiten verursacht durch Suchtmittelmißbrauch (z.B. Cannabis), affektive Störungen, Persönlichkeitsstörungen, emotionalen Störungen des Kindes- und Jugendalters, Störungen des sozialen Verhaltens, Anpassungsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Entwicklungsstörungen (z.B. Autismusspektrumstörung) und Störungen schulischer Fertigkeiten, aber auch Phobien oder Ticks.



    Wir verstehen es als unsere besondere Aufgabe eine aus o.g. Störungsbildern resultierende drohende seelische Behinderung zu verhüten oder eine seelische Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die so beeinträchtigten Jugendlichen in die Gesellschaft einzugliedern und die gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.

    Hierzu gehört insbesondere, den seelisch beeinträchtigten jungen Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen eine angemessene Schulbildung, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen und sie so weit wie möglich selbständig bzw. unabhängig zu machen. 

    Unsere Vorgehensweise ist dabei ausgesprochen individuell, d.h. wir orientieren uns an den Ressourcen (Fähigkeiten) des jungen Menschen und/oder seines Familien- bzw.Herkunftssystems und versuchen diese therapeutisch, sozialpädagogisch und/oder pädagogisch nutzbar zu machen. 

    Im Unterricht sind Informationen über Stärken und Interessen des Lernenden Ausgangspunkt für die individuelle Unterstützung, die unsere Einrichtung bietet. Zur Überwindung von Schwächen wird im Zuge der Ressourcen-Orientierung an den Stärken des Lernenden angesetzt.


    Im Einzelnen ermöglichen wir:

    • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu
    • Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
    • Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
    • Hilfen in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (Werkstatt für Menschen mit Behinderungen)
  • Aufnahme

    Das Angebot umfasst 1 Erziehungsgruppe mit 8 Plätzen.

    Bei Eingang einer konkreten Aufnahmeanfrage erfolgt innerhalb von 48 Stunden die Rückmeldung darüber, ob grundsätzlich ein Platz zur Verfügung steht.


    Eine Aufnahme erfolgt dann, wenn:

    • ausreichende schriftliche Vorab-Informationen durch zuvor besuchte Einrichtungen oder das belegende Jugendamt zur Verfügung gestellt werden
    • ein Kennenlern-Termin oder einige Schnupper-Tage eingeräumt werden können
    • eine Bereitschaft zur Veränderung seitens des Jugendlichen besteht
    • der Jugendliche in unsere Einrichtung kommen möchte
    • die Eltern entsprechend dem Wunsch- und Wahlrecht mit unserer Einrichtung einverstanden sind
    • die Situation für den/die Hinzukommenden und die Gruppe stimmig ist
    • eine erste Hilfeplanung mit der Aufnahme erfolgt und eine weitere nach ca. 6 Wochen zur besseren Abstimmung und deutlicheren Zielformulierung
    • eine Kostenzusage seitens des belegenden Jugendamtes erfolgt ist.

    Nach Eingang der vollständigen Informationen über die bisherige Entwicklung wird in der Regel innerhalb von drei Tagen die Entscheidung über ein Aufnahmeangebot mitgeteilt. Im positiven Fall kann umgehend ein Kennenlerntermin vereinbart werden. Je nach Bedarf können auch 2 Termine wahrgenommen werden. 

    Die Entscheidung über eine Aufnahme seitens der Einrichtung wird, nach Besprechung mit den pädagogischen Mitarbeiter/-innen, durch die Leitung getroffen.

    In individueller Vereinbarung mit dem belegenden Jugendamt kann auch eine Verselbständigung

    durch uns begleitet werden.

  • Leistungen

    Unsere Einrichtung ist an 365 Tagen im Jahr mit einem Betreuungsumfang von 24

    Stunden je Tag im Heimbereich geöffnet.


    Der Tagesablauf regelt sich nach einem gruppenbezogenen Wochen-Strukturplan,

    in dem täglich oder wöchentlich stattfindende pädagogische Angebote (z.B. Gruppengespräche, Beteiligungsangebote, erlebnis- und naturpädagogische Einheiten, Päd.-Therapeutisches, u.a.) und die verpflichtenden Dienste derJugendlichen und jungen Volljährigen festgehalten sind. Die Dienste dienen der Mitwirkung bei der Pflege der Gemeinschaftsräume, der Treppen und Flure, der

    Küche, der eigenen Räumlichkeiten, der Außenanlage, der persönlich zugeordneten Tiere, der Pflanzen und der sonstigen Grünflächen.

    Außerdem sind in einem persönlichen Wochenplan die persönlichen Arbeits- und Unterweisungszeiten sowie Zeiten der individuellen Therapien festgehalten.

    Wir haben eine altersentsprechende Tagesstruktur, die Freiräume für individuelle, einzelpädagogische Maßnahmen ermöglicht.

  • Entgelte

    Unser Entgelt für die vollstationäre Unterbringung beträgt derzeit:

    Entgelt für Regelleistungen:     € 131,94 pro Tag

    Investitionsbetrag                    €    4,69 pro Tag


    Als zusätzliche Module können gewählt werden:

    Modul Qualifizierte Elternarbeit   €  88,51 pro Monat

    Modul Schulabsentismus             €  77,25 pro Tag

  • Betriebserlaubnis

    Der Saena e.V. hat seit 2008 eine Betriebserlaubnis und ist deshalb als reguläre Einrichtung der Jugendhilfe durch die Aufsichtsbehörde KVJS anerkannt.

    Die Betriebserlaubnis wurde von 2008 bis heute verändert und erneuert, immer in Absprache mit dem Kommunalverband für Jugend und Soziales.

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